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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs)
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen DETLEF VON DACH - Oberflächenschutz
1.) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt nur zustande, soweit wir Bestellungen des Auftraggebers schriftlich bestätigen. Abänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit wie Nebenabreden unserer schriftlichen Bestätigung. 2.) Alle unsere Lieferverträge kommen ausschließlich auf der Grundlage unserer Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung zustande. Sie sind lediglich im Wege der Individualvereinbarung zu ändern. Von unseren Bedingungen abweichende AGB finden keinerlei Berücksichtigung. Soweit von Auftraggebern abweichende AGB mitgeteilt werden, insbesondere auf Bestellscheinen abgedruckt oder mittels Gegenbestätigung übermittelt werden, wird diesen hiermit widersprochen. 3.) Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken abzutreten. 4.) Das Vertragsverhältnis unterliegt soweit vereinbar für beide Teile ausschließlich deutschem Recht.
Die Beschaffenheit unserer Ware wird durch unsere technischen Merkblätter abschließend festgelegt. Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (beispielsweise Leistungsbeschreibungen oder die Bezugnahme auf DIN Normen) enthalten keine Übernahme einer Garantie. Es sind nur ausdrückliche Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
1. Die Lieferung erfolgt üblicherweise innerhalb einer Woche nach Zahlungseingang. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns als Fixtermin schriftlich bestätigt wurden. 2. Wir stehen für die rechtzeitige Beschaffung der Lieferung nur ein, soweit wir die erforderliche Zulieferung rechtzeitig erhalten. 3. Die Lieferung ab 500 € Warenbestellwert erfolgt frachtfrei innerhalb Deutschlands. Bei Lieferungen unter einem Warenbestellwert von 500 € wird dem Auftraggeber eine Transportkostenpauschale von 31,-- € in Rechnung gestellt. 4. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 5. Die Waren werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers gegen Transportschäden versichert. Die hierdurch anfallenden Prämien und Spesen trägt der Auftraggeber.
1. Die Vergütung ist im vollen Umfang mit Erhalt der Rechnung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug, soweit seine Zahlung nicht bei uns eingegangen ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Mängel geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht vollständig geleistet hat.
1. Die Lieferung gilt auch im Hinblick auf etwaige bei Untersuchung erkennbare Mängel als genehmigt, wenn nicht unverzüglich nach Lieferung Mängel schriftlich angezeigt werden. Im Hinblick auf nicht bei Untersuchung sofort erkennbare Mängel gilt die Lieferung als genehmigt, wenn Mängel nicht unverzüglich nachdem sie sich gezeigt haben schriftlich angezeigt werden. Soweit sich ein Mangel erst nach Applikation der Lieferung zeigt, gilt die Lieferung im Hinblick auf diesen Mangel als genehmigt, wenn nicht die unverzügliche schriftliche Mängelanzeige einen vom Endverbraucher gegengezeichneten Nachweis der ordnungsgemäßen, den Anwendungshinweisen entsprechenden Applikation umfasst. 2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 3. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einem anderen Ort als unserer Niederlassung verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßem Gebrauch. 4. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 5. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, beispielsweise Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 6. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer VI., die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer VII.
1. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der grobem Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
1. Die Verjährung für Ansprüche und Rechte wegen Mangeln der Lieferung -gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 I Nr. 1und 2, 479 I, 634a I Nr. 2 BGB, diese Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährung wird durch Verhandlungen nicht gehemmt. 2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1 Satz 1. 3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe: a.) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. b.) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten die anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 III bzw. 634 III BGB. c.) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. d.) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
Erfüllungsort und vereinbarter Gerichtsstand für Lieferung, Zahlung sowie sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist unser Firmensitz.